ZulagenTV - Auszug
Die Berechnungen des Dienstplan-Scripts basieren auf den Daten des ZTV (Stand 2005; letzte Änderung März 2008) in der jeweils aktuell gültigen Änderung.

§ 11 Samstagszulage
Der Arbeitnehmer erhält für Arbeit am Samstag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine Samstagszulage in Höhe von 0,64 EUR je Stunde.
Alt: Der Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 1 bis E 11 erhält für Arbeit am Samstag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine Samstagszulage in Höhe von 0,64 EUR je Stunde.

§ 12 Sonntagszulage
Der Arbeitnehmer erhält für Arbeit am Sonntag eine Sonntagszulage in Höhe von 3,64 EUR je Stunde.
Anm. Seit März 2011 werden 3,87 EUR je Stunde gezahlt (+1,8% Lohnerhöhung).
Anm: Seit Januar 2010 werden 3,80 EUR je Stunde gezahlt (+2,0% Lohnerhöhung).
Anm: Seit Februar 2009 werden 3,73 EUR je Stunde gezahlt (+2,5% Lohnerhöhung).
Alt: Der Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 1 bis E 11 erhält für Arbeit am Sonntag eine Sonntagszulage in Höhe von 3,42 EUR (ab 30. Juni 2007 in Höhe von 3,48 EUR) je Stunde.
Anm: Seit Januar 2008 werden 3,57 EUR je Stunde gezahlt.


§ 14 Feiertagszulage
(1) Der Arbeitnehmer erhält für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, sowie für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag eine Feiertagszulage in Höhe von 4,41 EUR je Stunde.
Anm. Seit März 2011 werden 4,69 EUR je Stunde gezahlt (+1,8% Lohnerhöhung).
Anm: Seit Januar 2010 werden 4,61 EUR je Stunde gezahlt (+2,0% Lohnerhöhung).
Anm: Seit Februar 2009 werden 4,52 EUR je Stunde gezahlt (+2,5% Lohnerhöhung).
Alt: (1) Der Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 1 bis E 11 erhält für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, sowie für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag eine Feiertagszulage in Höhe von 4,14 EUR (ab 30. Juni 2007 in Höhe von 4,22 EUR) je Stunde.
Anm: Seit Januar 2008 werden 4,33 EUR je Stunde gezahlt.


(2) Neben der Feiertagszulage werden Samstags- oder Sonntagszulage nicht gezahlt.

§ 15 Nachtarbeitszulage
Der Arbeitnehmer erhält für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr eine Nachtarbeitszulage in Höhe von 1,28 EUR je Stunde.
Anm. Seit März 2011 werden 2,20 EUR je Stunde gezahlt. (Tarifvertragliche Änderung, dafür fällt die gestaffelte Schichtzulage weg)

§ 16 Schichtzulage (Altregelung bis Ende Februar 2011)
(1) Der Arbeitnehmer erhält für zwischen 20.00 und 6.00 Uhr geleistete Stunden im Kalendermonat eine Schichtzulage in folgenden Stufen:
von bis
 Berechnungsstufe 02 25 Std. 34 Std. 51,13 EUR
 Berechnungsstufe 03 35 Std. 44 Std. 56,24 EUR
 Berechnungsstufe 04 45 Std. 54 Std. 63,91 EUR
 Berechnungsstufe 05 55 Std. 64 Std. 71,58 EUR
 Berechnungsstufe 06 65 Std. 74 Std. 79,25 EUR
 Berechnungsstufe 07 75 Std. 84 Std. 86,92 EUR
 Berechnungsstufe 08 85 Std. 94 Std. 94,59 EUR
 Berechnungsstufe 09 95 Std. 104 Std. 102,26 EUR
 Berechnungsstufe 10 105 Std. 114 Std. 109,93 EUR
 Berechnungsstufe 11 115 Std. 124 Std. 117,60 EUR
 Berechnungsstufe 12 ab 125 Std. 122,71 EUR

(2) Besteht Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage nach Abs. 1, erhöhen sich die vorstehenden Sätze für jede Schicht,
1. die nach 0.00 und vor 4.00 Uhr beendet wird, um 2,56 EUR,
2. die nach 24.00 und vor 4.00 Uhr begonnen wird, um 5,11 EUR.

(3) Wenn keine Schichtzulage nach Abs. 1 zusteht, erhält der Arbeitnehmer
1. eine Schichtzulage von 30,68 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb
einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
2. eine Schichtzulage von 20,45 EUR Berechnungsstufe 01 monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Anm. Seit März 2011 wird keine gestaffelte Schichtzulage mehr gezahlt. Berechtigte AN erhalten nunmehr pauschal 30,00EUR pro Monat

[...] weiter siehe ZTV (aktuelle Änderungen sind dem 57. ÄnderungsTV zu entnehmen)